... aber wir sehnen uns nach einer Perspektive, zum Beispiel: Dürfen wir demnächst im Freien unter Einhaltung aller Hygienevorschriften proben?
Dabei gibt es ein verbrieftes Recht für Kinder und Jugendliche auf Ausübung im künstlerischen Bereich. Die Bundesrepublik Deutschland hatte nämlich 1989 die UN-Kinderrechtskonvention unterschrieben. Darin heißt es in Artikel 31:
„Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes … auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben (an). Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung …“
(Foto von 2018: Isolde Meuler)